Am 28.01.2026 gaben die Abteilungen der SEC eine Erklärung zu tokenisierten Wertpapieren ab und bekräftigten, dass die regulatorischen Verpflichtungen trotz des Aufkommens der Blockchain-Tokenisierung unverändert bleiben.
Diese Leitlinie der SEC zu tokenisierten Wertpapieren unterstreicht bestehende Regulierungsrahmen, die möglicherweise die Marktteilnahme tokenisierter Vermögenswerte beeinflussen und den Handel mit wertpapierbasierte Swaps einschränken.
Die Abteilungen der SEC gaben am 28.01.2026 eine gemeinsame Erklärung ab, in der die Einhaltung der bundesstaatlichen Wertpapiergesetze durch tokenisierte Wertpapiere klargestellt wurde.
Dies bekräftigt, dass die Tokenisierung den rechtlichen Status eines Wertpapiers nicht verändert und sich auf den Handel und synthetische Vermögenswerte auswirkt.
Die Erklärung der SEC hebt hervor, dass tokenisierte Wertpapiere weiterhin den Bundesgesetzen unterliegen. Veröffentlicht von den Mitarbeitern der SEC, bestätigt sie langjährige Regulierungsrahmen für tokenisierte Vermögenswerte.
Zu den beteiligten Hauptabteilungen gehören die Abteilungen für Unternehmensfinanzierung, Asset Management und Handel und Märkte. Ihre gemeinsame Erklärung bekräftigt bestehende Vorschriften und gewährleistet die Einhaltung ohne Anpassung der Wertpapiergesetze.
Tokenisierte Wertpapiere müssen vollständige regulatorische Verpflichtungen einhalten, was einige synthetische Vermögenswerte und den Handel einschränkt. Dies betrifft Branchenteilnehmer, die regulatorische Sicherheit suchen.
Die Leitlinie bedeutet gefestigte Vorschriften für tokenisierte Vermögenswerte, die möglicherweise Marktoperationen beeinflussen und Investment Institution über Compliance-Notwendigkeiten informieren.
Diese Erklärung setzt frühere Interpretationen von Kommissarin Hester Peirce fort und betont synthetische tokenisierte Produkte. Sie spiegelt frühere Bemerkungen wider, ohne neue Grundsätze einzuführen.
Marktteilnehmer erwarten, dass die Regulierungsdurchsetzung den Druck auf Compliance-Aktivitäten aufrechterhält, wobei die Tokenisierung keine Verringerung der Verpflichtungen aus dem Wertpapierrecht bietet.
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